Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Wadersloh“.

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in 59329 Wadersloh.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfwirtschaftsjahr und endet am 31.12.2016.


§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Mittelbeschaffung i. S. d. § 58 Nr. 1 AO für die nachfolgend genannten Zwecke auf dem Gebiet der Gemeinde Wadersloh. Darüber hinaus ist Zweck der Stiftung eine Förderung

  • des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO 2016)
  • von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO 2016)
  • der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO 2016)
  • der Erziehung und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO 2016)
  • der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO 2016)
  • des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO 2016)
  • des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO 2016)
  • des traditionellen Brauchtums (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO 2016)
  • des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO 2016).

Im Rahmen einer Satzungsänderung können diese Zwecke um andere, steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung erweitert werden.

(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) finanzielle Unterstützung von anderen gemeinnützigen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die die vorgenannten Aufgaben verfolgen, entsprechend den Regelungen zu § 58 Nr. 1 AO.

b) Die Stiftung ist auch berechtigt, die v.g. Förderzwecke durch eigene Maßnahmen unmittelbar selbst zu bewirken.

c) Schaffung und Unterstützung von Einrichtungen und Projekten zur Umsetzung des Stiftungszweckes sowie Bildung von Netzwerken zur Optimierung von Förderstrukturen.

(3) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben öffentlicher Gebietskörperschaften gehören. Insbesondere sind Mittelzuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit einer konkreten Auflage zur Mittelverwendung/ Mittelweiterleitung zu verbinden.

(4) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

(5) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

(6) Die Mitglieder des Stiftungsrates haben sich in geeigneter Weise von der Mittelverwendung für die satzungsgemäßen Zwecke zu überzeugen und diese sicher zu stellen. Hierzu sollen sich die Stiftungsratsmitglieder in geeigneten Fällen persönlich vor Ort über die konkrete Mittelverwendung informieren und die Bildung von Netzwerken und den gedanklichen Austausch mit anderen, dem Gemeinwohl verpflichteten Organisationen zum Zweck der Optimierung der Förderstrukturen betreiben.


§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung

(1) Die Stiftung mit Sitz in Wadersloh verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrates werden ohne Vergütung tätig. Die Erstattung von Auslagen ist zulässig.

(3) Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen müssen zeitnah für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden.

(4) Laufende Erträge aus dem Stiftungsvermögen können auch zur finanziellen Bezuschussung von Sachinvestitionen anderer, steuerbegünstigter Institutionen verwendet werden, falls sichergestellt ist, dass die begünstigte Institution die Gelder zeitnah steuerbegünstigten Zwecken zuführt.

(5) Die Stiftung darf eigene Sachinvestitionen außerhalb von Umschichtungen des Stiftungsvermögens nur tätigen, falls sie damit selbst unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht.

(6) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes dies zulassen.

(7) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsleistungen sind verpflichtet, nach Vorgabe der Stiftung Verwendungsnachweise zu erbringen. Unterstützte gemeinnützige Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind aufzufordern, für erhaltene Mittelzuwendungen formell ordnungsgemäße Spendenbescheinigungen einzureichen.

(8) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1) Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Wert zu erhalten und ertragsbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen des ursprünglichen Vermögensstockes sind zulässig. Die Anlage des Stiftungsvermögens erfolgt durch den Vorstand und ist im Rahmen der stiftungsrechtlichen, gemeinnützigkeitsrechtlichen und kommunalrechtlichen Auflagen zulässig. Das Stiftungsvermögen soll unter Aspekten der Ertragsrealisierung und des Inflationsschutzes angelegt werden.

(3) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen (zulässig ab 15.000,00 €) sind vom Stiftungsrat vorab zuzustimmen und wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung, soweit der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Stiftung vorgeschrieben hat. Spenden sind in jeder Höhe zulässig und zeitnah zu verwenden, soweit dies nicht dem ausdrücklichen Spenderwillen widerspricht.

(4) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin einem der vorbezeichneten Zwecke oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden.

§ 5 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat. Mitglieder der genannten Organe dürfen nicht dem jeweils andern Organ angehören.

(2) Die Mitglieder der einzelnen Stiftungsorgane haften der Stiftung für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die gemeinschaftlich die Geschäftsführung übernehmen. Die beiden Vorsitzenden sind einzelvertretungsberechtigt und können durch besonderen Beschluss des Stiftungsrates allgemein oder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Sie sind berechtigt, Untervertretungsvollmachten zu erteilen. Für die Abwicklung der Gründungsgeschäfte sind die Vorsitzenden von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(2) Zum ersten Vorstand sind berufen worden:

a) Herr Elmar Ahlke als 1. Vorsitzender

b) Herr Roman Sunder als stellv. Vorsitzender.

Die Ämter der Vorstandsmitglieder sind weder vererblich noch übertragbar. Die Funktionen als 1. Vorsitzender/ stellvertretender Vorsitzender enden automatisch mit der Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Gemeinde Wadersloh. Nach dem Ausscheiden aus dem Amt des Vorsitzenden/ stellv. Vorsitzenden ist dieses Amt durch ein leitendes Mitglied der Kommunalverwaltung der Gemeinde Wadersloh neu zu besetzen. Die Wahl erfolgt durch den Stiftungsrat entsprechend den u.g. Bestimmungen einer Abberufung. Mitglieder des Vorstandes können im Rahmen einer Sitzung des Stiftungsrates, zu der mit einer Frist von 2 Wochen gesondert einzuladen ist, durch Beschluss von 75 % aller anwesenden Mitglieder des Stiftungsrates abberufen werden, wenn dies nach objektiven Kriterien für eine gedeihliche Fortführung der Stiftung notwendig erscheint. Die Abberufung wird mit Beschluss wirksam. Die freiwillige Niederlegung einer Vorstandsposition ist schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen möglich.

(3) Die Vorsitzenden des Vorstandes berufen bei Bedarf einstimmig bis zu zwei weitere Mitglieder des Vorstandes. Sie sind berechtigt, die weiteren Vorstandsmitglieder ohne besondere Begründung abzuberufen. Die Abberufung wird mit Beschluss wirksam.

(4) Entscheidungen des Vorstandes erfolgen nach Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sollen aber grundsätzlich einstimmig getroffen werden. Gegen die Stimmen der beiden Vorsitzenden kann keine Entscheidung des Vorstandes erfolgen (Vetorecht). Frühestens nach Ablauf von 6 Monaten darf in der gleichen Angelegenheit eine erneute Abstimmung erfolgen, in der die Vorsitzenden kein Vetorecht mehr haben. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der beiden Vorsitzenden und einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 75 % aller anwesenden Stiftungsratsmitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt im Rahmen von Präsenzsitzungen oder im schriftlichen Umlaufverfahren. Sitzungen des Vorstandes und des Stiftungsrates können auch gemeinsam stattfinden. Sie sollen ca. 2 x im Jahr durchgeführt werden. Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn jeweils die Mehrheit der stimmberechtigten Vorstands- und Stiftungsratsmitglieder anwesend ist bzw. sich vertreten lässt. Sitzungsort ist Wadersloh.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre satzungsmäßigen Tätigkeiten keine Vergütungen. Die Erstattung von angemessenen und nachgewiesenen Auslagen ist zulässig.

(6) Die Stiftung ist nach den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Dem Vorstand steht zur Erfüllung seiner Geschäftsführungsaufgaben ein Verwaltungsbudget von regelmäßig 5% der prognostizierten Jahreseinnahmen der Stiftung zu. Eventuelle externe Kosten der Vermögensverwaltung oder notwendige Personalkosten (z.B. für Verwaltung oder Geschäftsführung) sind nötigenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.

§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Stiftung. Dies umfasst insbesondere das Vorschlagswesen, die Beschlussvorbereitung über die Mittelvergabe und die Kontrolle der Verwendungsnachweise. Der Vorstand verwaltet das Stiftungsvermögen und verwendet die Stiftungserträge entsprechend den Gesetzen und der Satzung.

(3) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes aufzustellen bzw. aufstellen zu lassen. Diese Unterlagen sind jährlich mit einem Prüfungsvermerk/einem Bestätigungsvermerk eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers dem Stiftungsrat, der Stiftungsbehörde und den Finanzbehörden vorzulegen.

(4) Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.

(5) Der Vorstand hat die Erhaltung des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen, konservativen Geschäftsführung sicher zu stellen.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und nötigenfalls Aufgaben der laufenden Geschäftsführung und Verwaltung an Angestellte oder externe Dienstleister delegieren. Die Vorsitzenden des Vorstandes sind berechtigt, Untervollmachten zu erteilen.

(7) Der Vorstand haftet für Pflichtverletzungen gegenüber der Stiftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und soweit Handlungen nicht direkt als Ausfluss eines Beschlusses des Stiftungsrates erfolgen. Eine Haftung gegenüber Dritten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Stiftung stellt den Vorstand von allen weitergehenden Haftungsansprüchen, die nicht durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt werden, frei, so dass dem Vorstand bei ordnungsgemäßer und gewissenhafter Geschäftsführung keine Vermögensnachteile entstehen können.

§ 8 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens elf und höchstens fünfzehn Mitgliedern.

(2) Dem Stiftungsrat obliegen die Überwachung des Vorstandes und die strategische Ausrichtung der Stiftung.

(3) Der Stiftungsrat ist berechtigt, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben, in der insbesondere die Berufung und Abberufung der Mitglieder, die Regelungen zur Beschlussfassung, der Umfang der Aufgaben und der innere Aufbau geregelt wird.

(4) Dem ersten Stiftungsrat sollen, ohne einen dauerhaften Rechtsanspruch hierauf zu haben, angehören:

a) die Gründungsstifter ab einer Einlage von 15.000,00 €

b) 6 Vertreter der politischen Ratsfraktionen, wobei jede Ratsfraktion mindestens einen Vertreter entsendet.

c) nach Möglichkeit je ein Angehöriger der rechts- und steuerberatenden Berufe in beratender Funktion, jedoch ohne eigenes Stimmrecht. Die Berufung weiterer Zustifter ab einer Einlage von 15.000,00 € oder anderer Personen aus der Wadersloher Bevölkerung bleibt dem Stiftungsrat vorbehalten.

(5) Der Bürgermeister der Gemeinde Wadersloh ist geborenes Mitglied des Stiftungsrates und zugleich sein Vorsitzender. Die Stiftungsmitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit zwei stellvertretende Vorsitzende, wobei ein stellvertretender Vorsitzender ein Vertreter der politischen Ratsfraktionen der Gemeinde Wadersloh sein muss.

(6) Die Berufung der ersten Stiftungsratsmitglieder erfolgt im Rahmen des Stiftungsgeschäftes. Nachfolgende Berufungen erfolgen durch Beschluss von 75 % der in der maßgeblichen Sitzung anwesenden/vertretenenStiftungsratsmitglieder.

(7) Die Abberufung der Stiftungsratsmitglieder, mit Ausnahme der von den Ratsfraktionen entsandten Mitglieder und des Bürgermeisters, erfolgt ebenfalls durch die Stiftungsratsmitglieder in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 2. Die Stiftungsratsmitglieder können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden des Stiftungsrates niederlegen.

(8) Die Vertreter der politischen Fraktionen werden durch die jeweilige Fraktion entsandt oder abberufen. Einer gesonderten Bestätigung durch den Stiftungsrat bedarf es nicht.

(9) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Präsenzsitzungen, zu der der Vorsitzende des Stiftungsrates mit einer Frist von 2 Wochen einzuladen hat. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nichtanwesende Mitglieder können durch andere Stiftungsratsmitglieder auf Grundlage konkreter Abstimmungsvorgaben vertreten werden. Die Mitglieder des Stiftungsrates erhalten für ihre satzungsmäßigen Tätigkeiten keine Vergütungen. Die Erstattung von Auslagen ist zulässig.

§ 9 Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung und Auflösung

(1) Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszweckes und unter Beachtung des ursprünglichen Stifterwillens sowie der steuerlichen Vorgaben zulässig.

(2) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Auflösung der Stiftung sind nur zulässig, wenn dies für eine dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes sinnvoll erscheint oder die Struktur der Stiftung wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr den Stiftungsaufgaben gerecht wird. Ein neuer Stiftungszweck hat ebenfalls die Anforderungen der Abgabenordnung für „Steuerbegünstigte Zwecke“ zu erfüllen. Das gleiche gilt für eine nach der Zusammenlegung entstandene neue Stiftung.

(3) Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Erhaltung der Steuerbegünstigung einzuholen.

(4) Eine Satzungsänderung ist hiernach durch Beschluss des Stiftungsrates mit einer Mehrheit von 75 % aller anwesenden Stiftungsratsmitglieder zulässig.

§ 10 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Gemeinde Wadersloh (oder ihre Rechtsnachfolgerin), die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der unter § 2 Abs. 1 genannten Förderzwecke auf dem Gebiet der Gemeinde Wadersloh zu verwenden hat.

§ 11 Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die gegenüber der Stiftungsbehörde bestehenden Unterrichtungs-, Anzeige- und Genehmigungspflichten sind zu beachten. Der Stiftungsbehörde sind insbesondere im Voraus anzuzeigen:

  1. die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und die Begründung sonstiger Verpflichtungen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen das Stiftungsvermögen besonders belasten kann,
  2. unentgeltliche Zuwendungen der Stiftung, die nicht der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen,
  3. die Annahme unentgeltlicher Zuwendungen, wenn sie mit das Stiftungsvermögen besonders belastenden Bedingungen oder Auflagen verbunden sind und
  4. nicht unbedeutende oder unentgeltliche Rechtsgeschäfte der Stiftung mit Mitgliedern von Stiftungsorganen. Entsprechende Rechtsgeschäfte dürfen erst durchgeführt werden, wenn die Stiftungsbehörde ihre Rechtmäßigkeit bestätigt oder allgemein eine Befreiung von der Anzeigepflicht erteilt hat.

§ 12 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 13 Ergänzende Bestimmungen

Ergänzend gelten die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes für Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Aushändigung bzw. der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.